§1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen Folberner Carnevals-Verein e.V., abgekürzt "FCV". Er ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Dresden unter der Nummer VR 12431 eingetragen, führt demnach den Zusatz "e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Großenhain.
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§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des kulturellen Brauchtums, insbesondere des traditionellen Karnevals.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird hauptsächlich durch die Darbietung karnevalistischer Programme in öffentlichen Veranstaltungen während der Faschingszeit verwirklicht.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 3 Mitgliedschaft im Verein
(1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen werden. Bei den Mitgliedern werden unterschieden zwischen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(2) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Förderung und Pflege des karnevalistischen Brauchtum außerordentliche Verdienste erworben haben und auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied auf Lebenszeit ernannt werden. Der zustimmende Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Präsidenten des "FCV" können unter den gleichen Bedingungen und Voraussetzungen zu Ehrenpräsidenten ernannt werden.
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§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des "FCV" kann jede natürliche und juristische Person werden. Die natürliche Person muss bei Antragstellung das 7. Lebensjahr vollendet haben. Hierbei bedarf es des schriftlichen Einverständnisses der gesetzlichen Vertreter.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen, der über die Aufnahme nach freiem Ermessen entscheidet.
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§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt aus dem Verein,
- Streichung von der Mitgliederliste oder
- Tod bei Einzelmitgliedern.
(2) Die Austrittserklärung ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden (§ 20).
(3) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder beschlossener Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss dem Mitglied angekündigt wurde. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.
(4) Ein Ausschluss erfolgt auch, wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins, insbesondere die Satzung, erlassene Ordnungen sowie Beschlüsse, verletzt. Der Ausschluss bedarf des Beschlusses des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Vorstand ist verpflichtet, dem Betroffenen die Gründe für seinen Ausschluss mitzuteilen.
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§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen.
(2) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins, können Umlagen erhoben werden.
(3) Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Dabei sind die sozialen Verhältnisse der Mitglieder zu beachten, eine dementsprechende Staffelung ist vorzunehmen. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Mitgliedsbeiträge oder Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
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§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Allen Mitglieder steht das Recht zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen zu.
(2) Die Mitglieder können Anträge stellen und Anfragen einbringen.
(3) Die Mitglieder sind stimmberechtigt, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse des "FCV" anzuerkennen, zu befolgen und in der Erfüllung der Aufgaben zur Erreichung der Ziele des Vereins mitzuwirken.
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§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
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§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- dem Präsidenten,
- dem Vizepräsidenten,
- dem Finanzminister und
- vier Vereinsmitgliedern.
(2) Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten. Jeder ist allein zur Vertretung berechtigt.
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§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Regelung der finanziellen Angelegenheiten entsprechend der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Beschluss über die Aufnahme von Mitgliedern
- Informationspflicht gegenüber den Mitgliedern (grundlegende Vertragsabschlüsse und Finanzentscheidungen)
(2) Der Finanzminister verwaltet die finanziellen Mittel des Vereins und ist für eine ordnungsgemäße Führung der Finanzgeschäfte auf der Grundlage der Vorstandsentscheidung verantwortlich.
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§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Wahl kann funktionsbezogen erfolgen. Erfolgt die Wahl nicht funktionsbezogen, so sind die Funktionen innerhalb des Vorstandes zu besetzen. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
(2) Scheidet während der Wahlperiode ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Zwischenzeitlich kann der Präsident auf Beschluss des Vorstandes eine andere geeignete Person kommissarisch mit der Wahrnehmung des Geschäftsbereiches des Ausgeschiedenen beauftragen.
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§ 12 Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Präsident oder der Vizepräsident und vier weitere Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten und in dessen Anwesenheit die des Vizepräsidenten.
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§ 13 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern gemäß § 3.
(2) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
(3) Zur Zuständigkeit der Hauptversammlung gehören insbesondere:
- Bericht des Vorstandes
- Bericht des Finanzministers; Prüfungsbericht der Kassenprüfer
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Satzungsänderungen
- Erlass von Ordnungen
- Beschluss über die Auflösung des Vereins
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern /-präsidenten
- Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht zum Vorstand gehören dürfen
- Anträge, Verschiedenes
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§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst nach dem Ende der Karnevalssaison, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt drei Tage nach Absendung des Einladungsschreibens. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(2) Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen.
(3) Die Zulassung und Behandlung von später eingehenden Anträgen, können die Anwesenden der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen.
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§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der aktiven Mitglieder schriftlich, unter Angabe von Gründen, eine Einberufung verlangen.
(2) Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann die Einladungsfrist auf zwei Wochen verkürzt werden.
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§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder dem Finanzminister geleitet. Bei Wahlen muss die Versammlung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Wahlleiter, der von der Mitgliederversammlung zu bestimmen ist.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist ohne Berücksichtigung auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch die Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhalten mehr Kandidaten die erforderliche Stimmenmehrheit, als dies zur Komplettierung des Vorstandes erforderlich ist, so gelten diejenigen als gewählt, die die meisten Stimmen verbuchen können. Dies gilt ebenso, wenn jemand nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl findet zwischen den beiden Kandidaten eine Stichwahl statt.
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§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 16 Abs.4 Satz 2).
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zweckgebunden an die Stadt Großenhain.
(4) Die vorstehenden Bedingungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
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§ 18 Protokollierung
Von jeder Mitgliederversammlung und Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Alle Beschlüsse sind in das Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Protokollführer und vom Präsidenten oder dessen Vizepräsidenten zu unterzeichnen.
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§ 19 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Angelegenheiten ist Großenhain.
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§ 20 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des Folgejahres.
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§ 21 Finanzierung und Verwendung
Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Einnahmen aus eigener Tätigkeit, Rücklagen, Zuwendungen, Spenden, Fördergeldern etc.
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§ 22 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder sollte sie sich als lückenhaft erweisen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine wirksame treten, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung inhaltlich entspricht.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung vom 04.04.2016 außer Kraft.
(3) Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 25.04.2023 beschlossen.
Großenhain, 25.04.2023
Der Präsident
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